Wissenswertes

  • Die Anlage des Sparbeitrages kann "klassisch", fondsgebunden oder gemischt erfolgen
  • Der Beitrag kann flexibel erhöht oder gesenkt werden - so kann der Vertrag immer optimal bespart werden. Allerdings werden auch die Zulagen gekürzt, wenn weniger eingezahlt wird.
  • Alle eingezahlten Beiträge und Zulagen stehen garantiert zur Verrentung zur Verfügung
  • Der Rentenbezug ist bereits mit 62 Jahren möglich
  • Die Leistung erfolgt in Form einer lebenslangen Rente
  • 30 % des vorhandenen Guthabens können zu Rentenbeginn auf einmal entnommen werden
  • Der Vertrag kann im Todesfall förderunschädlich auf den eigenen Riester-Vertrag des Ehepartners übertragen werden
  • Nach der Rechtsprechung des BGH ist Altersvorsorgevermögen aus Riester-Renten in der Ansparphase unpfändbar, soweit die vom Schuldner erbrachten Sparbeiträge im Zeitpunkt der Pfändung tatsächlich gefördert worden sind oder zumindest der Zulagenantrag für die entsprechenden Beitragsjahre gestellt wurde und die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zulage vorlagen. In der Rentenphase kann jedoch der Teil der Versicherungsleistung gepfändet werden, der über den Pfändungsfreigrenzen liegt.
  • Ganz wichtig für Mütter: Spätestens nach Ablauf von 36 Monaten ab Geburt des Kindes muss die Anerkennung der Kindererziehungszeiten (Formular V800) bei der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt werden. Andernfalls streicht die zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen die in dieser Zeit erhaltenen Zulagen rückwirkend!
  • NEU: Rentenleistungen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge (wie z.B. aus einem Riester-Vertrag) werden in einem bestimmten Umfang von der Anrechnung auf Grundleistungen freigestellt. Der monatliche Freibetrag beträgt 100 €. Eine übersteigende Rente wird bis zu einer definierten Obergrenze (2024: 281,50 €) mit 30 % berücksichtigt.
    Beispiel: Die Rente beträgt 200 €. Der Freibetrag liegt dann bei 130 € (100 € + 30 % von 100 €)
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